4. Zwischen dem Appellanten und seinem Sohn, S., wurde unbestrittenermassen ein Unterhaltsvertrag über die durch den Appellanten zu leistenden Unterhaltsbeiträge geschlossen. Der vorinstanzliche Richter erteilte der Appellatin gestützt auf diesen die definitive Rechtsöffnung. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob ein vormundschaftlich genehmigter Unterhaltsvertrag ein definitiver oder nur ein provisorischer Rechtsöffnungstitel darstellt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG).