Gegen diesen Entscheid appellierte A. und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und der Appellatin sei für einen rund Fr. 4'300.00 übersteigenden Betrag die Rechtsöffnung zu erteilen, da er die Kinderunterhaltsbeiträge für seinen Sohn S. teilweise beglichen habe. Die 2. Zivilkammer des Appellationshofes erteilte der Appellatin die provisorische Rechtsöffnung für die vom Appellanten noch nicht bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge für seinen Sohn S. Auszug aus den Erwägungen: I. (…) II. (…)