Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Appellatin beantragte für einen Betrag von rund Fr. 11'000.00 nebst Zins die definitive, allenfalls die provisorische Rechtsöffnung. Der Gerichtspräsident erteilte der Appellatin, welcher die Forderung von der Kindsmutter abgetreten worden war, die definitive Rechtsöffnung. Gegen diesen Entscheid appellierte A. und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und der Appellatin sei für einen rund Fr. 4'300.00 übersteigenden Betrag die Rechtsöffnung zu erteilen, da er die Kinderunterhaltsbeiträge für seinen Sohn S. teilweise beglichen habe.