APH 08 609, publiziert März 2009 Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern, unter Mitwirkung von Oberrichterin Wüthrich-Meyer (Referentin), Oberrichterin Apolloni Meier und Oberrichter Messer sowie Kammerschreiberin Schmidt vom 26. Januar 2009 in der Streitsache zwischen A, Gesuchsgegner/Appellant und Einwohnergemeinde B. Gesuchstellerin/Appellatin Regeste: Ein vormundschaftlich genehmigter Unterhaltsvertrag stellt keinen definitiven, sondern nur einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 SchKG dar.