Boni der Mitarbeitenden gehabt. Noch nicht berücksichtigt ist dabei ein allfälliger Überstundenanspruch des Geschäftspartners des Appellanten, X., dem das gleiche Recht auch zuzugestehen wäre. Unter diesen Umständen ist erstellt, dass der Appellant seinen Anspruch aus geleisteten Überstunden verwirkt hat und dessen Geltendmachung demnach rechtsmissbräuchlich ist. Infolgedessen ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen. 2. [...] V. Kosten [...] Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.