- berechtigtes Vertrauen des Schuldners, dass eine Forderung nicht mehr geltend gemacht wird: Unter Berücksichtigung, dass der Appellant Mitverantwortlicher für den Betrieb der Appellatin war (ihr bis Frühling 2005 sogar als Verwaltungsratspräsident vorstand) und in dieser Funktion seine Überstunden selber anordnen konnte, nie Rückstellungen getätigt wurden, die Überstunden per November des laufenden Jahres jeweils unwidersprochen auf Null gestellt wurden, der Appellant seine Forderung rund ein halbes Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstmals substantiiert geltend machte, durfte die Appellatin berechtigterweise davon ausgehen, dass unter dem Titel