Ein erstes Ansprechen erfolgte laut Aussagen von X. im Zusammenhang mit der Aktienbewertung im September 2005 und konkret thematisiert wurde die Forderung aus Überstundenentschädigung rund ein halbes Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch wenn dem Appellanten zugute zu halten ist, dass er Rücksicht auf die finanzielle Situation der Appellatin genommen hat, wäre ihm zumindest zumutbar gewesen, mitzuteilen, dass er die geleisteten Überstunden grundsätzlich als entschädigungspflichtig erachtet.