- Zumutbarkeit einer früheren Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger: Wie obenstehend ausgeführt, ist dieser Punkt vom Appellanten während des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall bis und mit 2004 nie zur Sprache gebracht worden. Ein erstes Ansprechen erfolgte laut Aussagen von X. im Zusammenhang mit der Aktienbewertung im September 2005 und konkret thematisiert wurde die Forderung aus Überstundenentschädigung rund ein halbes Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.