Schliesslich ist aktenkundig, dass die Firma massive finanzielle Schwierigkeiten hatte und Restrukturierungsmassnahmen dringend nötig waren (vgl. Zeugenaussage B., pag 135, sowie KB 9, 10, 24 [vom Appellanten nicht unterschrieben] und KAB 11), was letztendlich zum Ausscheiden des Appellanten aus der Firma führte. Die Würdigung dieser Kriterien im Hinblick auf die von HOFMANN erwähnten drei Voraussetzungen der Anspruchsverwirkung aus verzögerter Rechtsausübung ergibt folgendes: