- in der Buchhaltung der Appellatin entgegen der Bestimmung von Art. 669 OR und den einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätzen nie Rückstellungen für Überstunden-Entschädigungen vorgenommen wurden, obwohl dem Appellanten gemäss Pflichtenheft die Betreuung der Bereiche Administration und Rechnungswesen/Controlling oblag (KAB 7), - das Thema Überstunden während des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall bis 2004 nie diskutiert worden ist (vgl. z.B. KAB 3 bis 5). In den Akten findet sich einzig eine Aussage von X. (pag.