Nachdem der Schutzzweck von Art. 341 Abs. 1 OR vorliegend aufgrund der Doppelstellung des Appellanten wie erwähnt nicht derart greift wie bei einem gewöhnlichen Arbeitnehmer, ist fraglich, ob ein ev. einseitiger Verzicht auf die Überstundenentschädigung grundsätzlich als unzulässig hätte qualifiziert werden müssen. Indessen kann diese Frage offen bleiben, wenn sich die Geltendmachung der Überstundenentschädigung jedenfalls als rechtsmissbräuchlich erweist. Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass