Im vorliegenden Fall trifft diese Konstellation für den Appellanten allerdings nicht zu: Er war nicht gewöhnlicher Arbeitnehmer, wie der Gerichtspräsident zutreffend feststellt. Er war als Arbeitnehmer Geschäftsführer und mit 67 von 140 Aktien (KB 23 und KAB 2) zusammen mit dem Partner X. auch Hauptaktionär (sowie Mitglied/Sekretär/Präsident des Verwaltungsrates [Präsident bis Frühling 2005]) der Appellatin mit weit reichenden Kompetenzen gemäss Pflichtenheft (KAB 6 und 7). Der Schutzzweck von Art. 341 Abs. 1 OR greift bei seiner Doppel- Stellung – Arbeitnehmer der Leitungsetage und Hauptaktionär der Appellatin – auf jeden Fall nicht derart, wie bei einem gewöhnlichen Arbeitnehmer, mit der