Vorweg ist auf den Sinn und Zweck der Arbeitnehmer-Schutzbestimmung von Art. 341 OR hinzuweisen, welche einen Verzicht auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes ergeben, ausschliesst. Die Herabsetzung des Lohns für bereits geleistete Überzeit fällt unbestrittenermassen unter Art. 341 Abs. 1 OR (vgl. dazu auch PORTMANN, BSK-OR I, 4. Auflage 2007, N 3 zu Art. 341 OR).