Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass der Appellant Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Hauptaktionär der Appellatin gewesen sei und zudem deren Buchhaltung besorgt habe. Diese Situation sei eine besondere und es sei im Ergebnis als widersprüchlich zu werten, wenn er vorher während Jahren nie geltend gemachte Überstundenansprüche nun einfordere, welche ihm vertraglich unbestrittenermassen zustehen würden. 1.4.3 Diese rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden: