- am Anfang (Gründung der Gesellschaft im Jahre 1992) stehe eine vertragliche Regelung einer Überstundenentschädigung, die jedoch nie in der vereinbarten Form gehandhabt worden sei, - in den Jahren 1992 bis 1996 seien die Überstunden in Form von Boni ausbezahlt worden, für beide Geschäftsführer im Verhältnis 1:1, ohne Rücksicht auf die Höhe der jeweiligen Überstundenanzahl, - ab 1996 (Appellant) resp. ab 1999 (Appellatin) seien keine Boni mehr ausbezahlt worden und ca. bis 1999 (Appellant) resp.