Im erwähnten Entscheid hat das Bundesgericht den vom Arbeitnehmer rund ein halbes Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemachten Anspruch auf Überstundenentschädigung nicht als verwirkt beurteilt. Es verneinte die ausserordentlichen Umstände: Beide Parteien hätten mit der Leistung von Überstunden (während der Saison) gerechnet, diese hätten vereinbarungsgemäss in der Zwischensaison kompensiert werden können. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht demnach „regelmässig kein zeitlich dringendes Interesse“ des Arbeitgebers, über geleistete Überstunden informiert zu werden, zumal diese unter den Schutzbereich von Art. 341 Abs. 1 OR fallen.