Sodann hat sich das Bundesgericht im Entscheid BGE 129 III 171 ff. mit dem Anspruch leitender Angestellter auf Überstundenentschädigung und dessen Verwirkung befasst. In besagtem Entscheid handelte es sich um einen Verkehrs- Direktor des Vereins V., welcher seine Stelle während vier Monaten von 1. Januar. bis 30. April 1998 innehatte. In den Erwägungen 2.3 und 2.4 (S. 174 f.) führt das Bundesgericht zur Verwirkung – soweit hier interessierend – aus, zu deren Bejahung seien strenge Anforderungen zu stellen: Rechtsmissbrauch wegen verspäteter Geltendmachung sei nur unter ausserordentlichen Umständen anzunehmen, zumal der Anspruch im Sinne von Art. 341 Abs. 1 OR unverzichtbar sei.