In BGE 131 III 439 f., E.5, S. 443, hat das Bundesgericht zum Rechtsmissbrauchsverbot im Arbeitsverhältnis bestätigt, dass sich der Arbeitgeber nur bei besonderen Umständen auf einen Rechtsmissbrauch des Arbeitsnehmers berufen könne und blosses Zuwarten innerhalb der Verjährungsfristen allgemein keinen Rechtsmissbrauch begründe. Weiter wird ausgeführt: