- berechtigtes Vertrauen des Schuldners darauf, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht mehr geltend gemacht wird, - eine durch die verspätete Geltendmachung entstandene unbillige Benachteiligung des Schuldners, die ihn bei früherem Vorgehen des Berechtigten nicht getroffen hätte. Sodann verweist URS HOFMANN auf die (seinerzeitige) bundesgerichtliche Rechtssprechung (BGE 98 II 144 f., 95 II 116, 94 II 42), welche diese Punkte nie explizit genannt, die verspätete Geltendmachung jedoch nur dann als rechtsmissbräuchlich bezeichnet habe, wenn im Ergebnis alle drei Voraussetzungen erfüllt gewesen seien.