URS HOFMANN behandelt den Tatbestand der Verwirkung infolge verzögerter Rechtsausübung als Unterfall des venire contra factum proprium (wobei sich der Gläubiger durch die nachmalige Rechtsausübung mit seiner früheren Untätigkeit in Widerspruch setze; vgl. URS HOFFMANN, Verzicht und Vergleich im Arbeitsrecht, Dissertation Zürich 1985, S. 200, mit Hinweisen). Er nennt (in Anlehnung an die deutsche Lehre) als notwendige Voraussetzungen für die Annahme einer Anspruchsverwirkung drei Bedingungen: - Zumutbarkeit einer früheren Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger,