Blosses Zuwarten sei kein Rechtsmissbrauch, und eine Verwirkung wegen verzögerter Geltendmachung dürfe nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden. Für eine Verwirkung müssten – neben dem Zeitablauf – weitere Umstände hinzutreten „welche die Geltendmachung in einen unvereinbaren Widerspruch mit der früheren Untätigkeit des Arbeitnehmers treten lassen“ (STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N 10 zu Art. 321c ZGB, S. 161).