STREIFF / VON KAENEL weisen in ihrem Praxiskommentar darauf hin, dass die Frage, bis wann angeordnete Überstunden geltend gemacht werden müssten, früher kontrovers gehandhabt worden sei (STREIFF / VON KAENEL, a.a.O., N 10 zu Art. 321c ZGB, S. 160). Mit Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2000, bestätigt in BGE 129 III 171, E. 2.4, sei nun auch in dieser Frage „Klarheit geschaffen“ worden: Blosses Zuwarten sei kein Rechtsmissbrauch, und eine Verwirkung wegen verzögerter Geltendmachung dürfe nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden.