Zum Zeitablauf müssten weitere Umstände hinzukommen, „welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (...)“, es müssten also „Umstände hinzutreten, die das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben qualifizieren“ (mit Hinweisen auf Literatur und Rechtssprechung). HONSELL sieht solche Umstände beispielsweise dann als gegeben an, wenn aus dem Stillschweigen mit Sicherheit auf einen Verzicht geschlossen werden darf; sodann, wenn dem Partner aus der Verzögerung Nachteile erwachsen.