Soweit eine Verjährungsfrist betreffend, dürfe eine Verwirkung des Anspruchs wegen verzögerter Rechtsausübung allerdings nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (unter Hinweis auf BGE 94 II 37ff, 41 E. 6b). Zum Zeitablauf müssten weitere Umstände hinzukommen, „welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen (...)“, es müssten also „Umstände hinzutreten, die das Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben qualifizieren“ (mit Hinweisen auf Literatur und Rechtssprechung).