1.4.1 Eine allgemein anerkannte Definition des Rechtsmissbrauchs-Begriffs ist nicht möglich. Am Besten lässt sich der Wirkungsbereich dieses unbestimmten Rechtsbegriffs mit der Bildung von Fallgruppen erfassen (vgl. dazu HONSELL, BSK-ZGB I, Basel 2006, N37 f. zu Art. 2 ZGB). HONSELL führt als eine solche Fallgruppe diejenige der „verzögerte Rechtsausübung“ an (HONSELL, a.a.O., N 49 zu Art. 2 ZGB). Soweit eine Verjährungsfrist betreffend, dürfe eine Verwirkung des Anspruchs wegen verzögerter Rechtsausübung allerdings nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden (unter Hinweis auf BGE 94 II 37ff, 41 E. 6b).