[...] 1.2 [...] 1.3 [...] 1.4 Es ist sodann der von der der Appellatin vorgebrachte Einwand des Rechtsmissbrauchs zu prüfen: Rechtsmissbrauch gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB ist von jeder Instanz von Amtes wegen zu beachten, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen von einer Partei vorgebracht werden und feststehen; einer besonderen Einrede bedarf es nicht (BGE 104 II 101).