ein halbes Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses konkret thematisiert wurde, der Appellant seine Überstunden in seiner Funktion als Mitverantwortlicher für den Betrieb der Appellatin selbst anordnen konnte, diese jeweils per November des laufenden Jahres unwidersprochen auf Null gestellt wurden und in der Buchhaltung der Appellatin keine Rückstellungen für die jeweilige Anzahl Überstunden getätigt wurden. Redaktionelle Vorbemerkungen: Keine. Auszug aus den Erwägungen: I. Prozessgeschichte [...] II. Plädoyers [...] III. Sachverhalt [...] IV. Rechtliches A. Formelles [...] B. Materielles 1. Überstundenentschädigung 1.1