12. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Erteilung der aufschiebenden Wirkung einzig die Vollstreckbarkeit des kantonal letztinstanzlichen Urteils aufschieben würde; die formelle Rechtskraft bliebe aber bestehen. Da das Bundesgericht jedoch die aufschiebende Wirkung nicht erteilt hat, kann das Urteil vom 25. Juni 2008 vollstreckt werden. Auf das Gesuch ist einzutreten. 13. Mit Urteil vom 28. Januar 2009 hat das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen. Somit ist das Urteil vom 25. Juni 2008 ohne weiteres rechtskräftig und vollstreckbar. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.