Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Entscheid erkannt, dass die Beschwerde in Strafsachen ein ausserordentliches Rechtsmittel ist (Entscheid des Bundesgerichts 6B_440/2008 vom 11. November 2008). Aufgrund des Willens des Gesetzgebers, den Rechtsweg ans Bundesgericht zu vereinfachen bzw. vereinheitlichen, macht es keinen Sinn, die Beschwerde in Zivilsachen als ordentliches Rechtsmittel und die Beschwerde in Strafsachen als ausserordentliches Rechtsmittel zu bezeichnen.