10. Aufgrund des Wortlautes der Materialien, der nur einen Sinn ergibt, wenn eine neue Regelung betreffend die aufschiebende Wirkung und deren Einflussnahme auf die Vollstreckbarkeit bzw. auf die formelle Rechtskraft beabsichtigt gewesen ist, geht die Kammer davon aus, dass mit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) eine – zum früheren OG (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege) unterschiedliche – Regelung getroffen wurde. Auch spricht die Regelung der aufschiebenden Wirkung in Art. 103 BGG dafür, dass es sich bei der Beschwerde ans Bundesgericht um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt.