103 BGG). 9. Die formelle Rechtskraft tritt ein, sobald ein Urteil nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann und die formelle Rechtskraft bleibt bestehen, solange sie nicht durch ein ausserordentliches Rechtsmittel beseitigt wird (MAX KUMMER, Grundriss der Zivilrechtspflege, 4. Aufl., Bern 1984, S. 145). Der Entscheid wird somit mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig. Der Eintritt der formellen Rechtskraft zieht die materielle Rechtskraft nach sich. Mithin ist zu prüfen, ob die Beschwerde in Zivilsachen ein ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel darstellt.