272 BstP). Die Beschwerde hat nur unter besonderen Voraussetzungen aufschiebende Wirkung (Abs. 2 und 3 von Art. 103 BGG); grundsätzlich besteht somit kein Suspensiveffekt, was in einer falschen Attraktivität des Rechtsmittels wehrt. Damit beschreitet der Entwurf in der Zivilrechtspflege, aber auch im Bereich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, teilweise Neuland (BBl 2001 4342; vgl. auch SPÜHLER/DOLGE/VOGEL, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, St. Gallen 2006, Art. 103 Abs. 2 BGG).