8. Den Materialien ist zu entnehmen, dass das Bundesgericht keine letzte Appellationsinstanz ist, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden kann. Es obliegt vielmehr den Vorinstanzen, dem Einzelnen einen umfassenden Rechtsschutz zu gewährleisten. Davon ausgehend sind auch die Rechtsmittelwirkungen der Beschwerde ans Bundesgericht und insbesondere auch ihr Suspensiveffekt zu bestimmen (BBl 2001 4342 ff.). Im Interesse der Transparenz und Einfachheit des Verfahrens bringt der Entwurf auch diesbezüglich eine einheitliche Regelung für sämtliche Beschwerden (nicht wie früher unter Art. 54, 70, 80, 94, 111 OG, Art. 36 SchKG sowie Art. 272 BstP).