Wann und in welchem Umfang ein letztinstanzlich kantonales Urteil in Rechtskraft erwächst, bestimmt sich allein nach Bundesrecht. Das kantonale Prozessrecht legt den Eintritt der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheide fest und kann für diese auch Teilrechtskraft vorsehen (Vgl. BGE 120 II 1; BGE 131 III 87; 126 III 261 E. 3b). Art. 397 Abs. 1 ZPO findet vorliegend mithin keine Anwendung, da es sich beim Urteil vom 25. Juni 2008 um ein letztinstanzlich kantonales Urteil handelt. Es ist somit zu prüfen, welche Wirkungen die Beschwerde in Zivilsachen auf die Rechtskraft des letztinstanzlich kantonalen Urteils hat.