Eine Feststellung nach Art. 397 Abs. 2 ZPO könne daher nicht verlangt werden, da dem Gesuch das Rechtsschutzinteresse fehle. 7. Art. 397 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass ein rechtskräftiges Urteil eines bernischen Gerichts zehn Tage nach der Eröffnung an die Parteien vollstreckbar ist. Verfügungen und Entscheide im Summarverfahren sind dagegen sofort vollstreckbar.