82 OR könne eine Partei die Einrede des nicht erfüllten Vertrages dann erheben, wenn ein synallagmatischer Vertrag vorliege, beide Leistungen von Bestand und fällig seien sowie in einem Austauschverhältnis stünden und die Erfüllungswirkung oder die Erfüllungsbereitschaft der anderen Partei fehle. Vorliegend seien weder die Leistung der Gesuchstellerin noch die Leistung der Gesuchsgegnerin gemäss Ziffer 1 des Urteils vom 25. Juni 2008 fällig, da das Urteil vom 25. Juni 2008 Gegenstand einer Beschwerde in Zivilsachen sei. Die Fälligkeit der Leistungen trete erst mit Rechtskraft dieses Urteils ein. Eine Feststellung nach Art.