82 OR und diene dazu, die Einrede des (noch) nicht erfüllten Vertrages zu entkräften. Wo Art. 82 OR nicht zur Anwendung gelange, bleibe auch kein Raum für eine Feststellung nach Art. 397 Abs. 2 ZPO. Gemäss Art. 82 OR könne eine Partei die Einrede des nicht erfüllten Vertrages dann erheben, wenn ein synallagmatischer Vertrag vorliege, beide Leistungen von Bestand und fällig seien sowie in einem Austauschverhältnis stünden und die Erfüllungswirkung oder die Erfüllungsbereitschaft der anderen Partei fehle.