6. Die Gesuchsgegnerin führt weiter aus, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne, soweit es die Feststellung verlange, dass die Gesuchstellerin ihre gemäss Ziffer 1 des Urteils vom 25. Juni 2008 zu erbringende Leistung erfüllt habe. Art. 397 Abs. 2 ZPO stehe in Zusammenhang mit der Durchsetzung von Urteilen, die auf eine bedingte Leistung oder auf Leistung Zug um Zug lauten. Die prozessuale Anwendung von Art. 397 Abs. 2 ZPO folge dem materiellen Recht. Im Bereich der Leistung Zug um Zug verweise Art. 397 Abs. 2 ZPO auf Art. 82 OR und diene dazu, die Einrede des (noch) nicht erfüllten Vertrages zu entkräften.