5. Vorliegend erhellt aus dem Rechtsbegehren der Gesuchstellerin in Verbindung mit dessen Begründung, dass der Gesuchstellerin die unterschiedlichen Verfahrensarten und Zuständigkeitsordnungen von Art. 397 Abs. 2 ZPO bzw. Art. 402 ff. ZPO bewusst gewesen sind. Aus der Begründung der Gesuchstellerin geht hervor, dass sie keine Kompetenzattraktion anstrebte. Die Gesuchstellerin verlangt lediglich die Einleitung des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 397 Abs. 2 ZPO, um in einem zweiten Schritt (Verfahren) die Vollstreckung zu erwirken. Das Sachurteil vom 25. Juni 2008 und der Entscheid des vereinfachten Verfahrens bilden zusammen den vollstreckbaren Titel.