4. Die Gesuchsgegnerin macht fehlende sachliche Zuständigkeit hinsichtlich der Feststellung der Vollstreckbarkeit geltend (2. Teil des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin). Zuständig für die Feststellung der Vollstreckbarkeit sei gemäss Art. 402 Abs. 1 ZPO der Gerichtspräsident desjenigen Kreises, in dem die zum Vollzug des Urteils notwendigen Vorkehrungen zu treffen sind. Er entscheidet über alle in der Vollstreckung sich ergebende Streitigkeiten. Eine Feststellung der Vollstreckbarkeit eines Urteils würde daher unzulässigerweise in den Zuständigkeitsbereich des Vollstreckungsrichters eingreifen.