2. Sachlich zuständig, den im Nachverfahren anbegehrten Entscheid zu fällen, ist der Richter, der das letztinstanzliche (Sach-)urteil gefällt hat, nicht aber der Vollstreckungsrichter gemäss Art. 402 ZPO. Diese Zuständigkeitsordnung trägt dem Umstand Rechnung, dass die zu treffenden Feststellungen und Anordnungen zwar im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu erfolgen haben, ihrer Natur nach aber ins Erkenntnisverfahren gehören, nämlich Sachverhalte betreffen, über die zu urteilen ist, wie wenn sie sich bereits vor dem Entscheid im Hauptverfahren ereignet hätten (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N 5c ad Art. 397 ZPO).