MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N 5b ad Art. 397 ZPO). Es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, das aber nicht dem Summarverfahren gleichgesetzt werden kann. Das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 397 Abs. 2 ZPO ist jedoch lediglich anwendbar, wenn das Sachurteil den Mechanismus des Austausches von Leistung und Gegenleistungen klar festlegt. Handelt es sich mithin um einen nicht liquiden Fall, ist der Kläger ins ordentliche Verfahren zu verweisen (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N 5b ad Art. 397 ZPO, mit weiteren Hinweisen).