Gegenstand des Verfahrens ist, richterlich feststellen zu lassen, ob die Bedingung oder Gegenleistung, von der im Hauptverfahren der Zuspruch der Leistung an den Kläger abhängig gemacht wurde, eingetreten ist bzw. erbracht oder gehörig angeboten wurde. Das Verfahren dient nicht dazu, den Kläger zur Gegenleistung an den Beklagten zu verurteilen; eine solche Verurteilung hat der Beklagte im Falle klägerischer Säumnis auf dem Wege eines gesonderten ordentlichen Prozesses zu erwirken, wenn er nicht von der Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, Gebrauch machen will (Art. 107 ff. OR; LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.