Dem obsiegenden Kläger steht ein vereinfachtes Nachverfahren zur Verfügung, die Einleitung eines zweiten (ordentlichen) Prozesses zur Feststellung, dass die Bedingung eingetreten oder die Gegenleistung erbracht bzw. gehörig angeboten wurde, bleibt ihm erspart (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Bern 2000, N 5a ad Art. 397 ZPO).