Art. 397 Abs. 2 ZPO bezweckt, die Vollstreckung von Urteilen oder diesen gleichgestellten Titeln, die den Beklagten zur Leistung unter Vorbehalt des Eintritts einer Bedingung oder der Erbringung einer Gegenleistung durch den Kläger anhalten, zu erleichtern. Dem obsiegenden Kläger steht ein vereinfachtes Nachverfahren zur Verfügung, die Einleitung eines zweiten (ordentlichen) Prozesses zur Feststellung, dass die Bedingung eingetreten oder die Gegenleistung erbracht bzw. gehörig angeboten wurde, bleibt ihm erspart (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl.