1. Gemäss Art. 397 Abs. 1 ZPO ist ein rechtskräftiges Urteil eines bernischen Gerichts zehn Tage nach der Eröffnung an die Parteien vollstreckbar. Verfügungen und Entscheide im summarischen Verfahren sind dagegen sofort vollstreckbar. Macht das Urteil die einer Partei auferlegte Leistung von einer Bedingung oder Gegenleistung abhängig, so ist es vollstreckbar, sobald der Richter, der das letztinstanzliche Urteil gefällt hat, feststellt, dass die Bedingung eingetreten oder die Gegenleistung erbracht ist. Die Feststellung erfolgt auf Antrag des Berechtigten nach Anhörung des Pflichtigen und amtlicher Erhebung des Sachverhaltes ohne Parteiverhandlungen (Art.