Redaktionelle Vorbemerkungen: Die Parteien wurden mit Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 25. August 2008 zu gegenseitigen Leistungen Zug-um-Zug verpflichtet. Die Gesuchsgegnerin erhob gegen dieses Urteil Beschwerde in Zivilsachen. Die Gesuchstellerin ihrerseits ist der Leistungspflicht gemäss Urteil vom 25. August 2008 nachgekommen und verlangt vorliegend die Durchführung des Vorverfahrens gemäss Art. 397 Abs. 2 ZPO, um in einem zweiten Schritt das Urteil vollstrecken zu lassen. Auszug aus den Erwägungen: (...) II. Formelles Sachliche Zuständigkeit