Da die Beschwerde in Zivilsachen ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, welches weder die Vollstreckbarkeit noch die formelle Rechtskraft hemmt, ist das letztinstanzlich kantonale Urteil – trotz Beschwerde in Zivilsachen – formell rechtskräftig. Art. 397 Abs. 2 ZPO bezweckt, die Vollstreckung von Urteilen, die den Beklagten zur Leistung unter Vorbehalt des Eintritts einer Bedingung oder der Erbringung einer Gegenleistung durch den Kläger anhalten, zu erleichtern. Es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, das aber nicht mit dem Summarverfahren gleichgesetzt werden kann.