Regeste: 1) Art. 397 Abs. 2 ZPO; Art. 103 BGG: Einleitung des Vorverfahrens nach Art. 397 Abs. 2 ZPO und Vollstreckbarkeit eines letztinstanzlich kantonalen Urteils bei Erhebung der Beschwerde in Zivilsachen. 2) Vorliegend war zu klären, ob die Erhebung der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, die Vollstreckbarkeit des letztinstanzlich kantonalen Urteils hemmt. Da die Beschwerde in Zivilsachen ein ausserordentliches Rechtsmittel ist, welches weder die Vollstreckbarkeit noch die formelle Rechtskraft hemmt, ist das letztinstanzlich kantonale Urteil – trotz Beschwerde in Zivilsachen – formell rechtskräftig.