Aufgrund des Gesagten haftet der Erwerber, somit die Nichtigkeitsklägerin, für alle Schulden des Veräusserers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Das Arbeitsgericht hat somit, indem es Art. 333 OR auf die vorliegende Betriebsübernahme angewendet hat, kein klares Recht verletzt, im Gegenteil, die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts sind in allen Teilen korrekt und nicht zu beanstanden. Bezüglich Berechnung des 13. Monatslohnes sowie der Wäscheentschädigung wird auf die sorgfältigen Erwägungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Aus diesen Gründen wird die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 13 STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 333 OR.